Sehr geehrte Fahrlehrerinnen,
sehr geehrte Fahrlehrer,
seit dem 08.10.2021 gilt in NRW wieder eine aktualisierte Fassung der Corona-Schutzverordnung.
Für die Durchführung von Fahrerlaubnisprüfungen ergeben sich daraus keine Änderungen!
Wir weisen jedoch noch einmal darauf hin, dass seit der ab dem 01.10.2021 geltenden Fassung
Schülerinnen und Schüler in der Ferienzeit (11. bis 24. Oktober 2021) aufgrund der fehlenden Schultestungen nicht als getestete Personen gelten (§ 2 Abs.8 Corona-Schutz-VO NRW).
Das heißt, Schülerausweise reichen in diesem Zeitraum nicht aus, um ein Testergebnis nachzuweisen.
Freundliche Grüße
Ihr TÜV Rheinland Führerscheinteam